Geschäftsordnung

§1 – Der Aufbau der Schülervertretung

(1) Die Aufgabe und das Ziel der Schülervertretung an der KGS Rastede ist es, die Schülerschaft in allen Bereichen wirksam zu vertreten und zu repräsentieren.

(2) Die Organe der Schülervertretung sind:

1. die Schülervollversammlung
2. die Klassensprecher
3. der Schülerrat
4. der Jahrgangssprecherrat
5. das Schülersprecherteam
6. die Vertreterinnen und Vertreter in Konferenzen,
Ausschüssen und im Schulvorstand

§ 2a – Die Schülervollversammlung

(1) Die Mitglieder der Schülervollversammlung sind alle Schüler der Schule. Deshalb werden sie nicht gewählt.Die Schülervollversammlung wird einberufen,wenn Schüler auf dem direkten Weg informiert werden müssen und um Ihnen die Chance zu ermöglichen, sich selbst einzubringen und Ihre Meinung kundzutun.

§ 2b – Die Klassensprecher

(1) Die Klassensprecherin/der Klassensprecher hat die Aufgabe, seine Klasse gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Schülervertretung als Ganzes zu vertreten, sowie klasseninterne Aufgaben zu erfüllen.
(2) Pro Klasse wird eine Klassensprecherin sowie ein Klassensprecher gewählt. Hinzu kommt eine Vertreterin/ein Vertreter, die/der die Klassensprecherin/den Klassensprecher, ggf. auch beide, mit allen Rechten und Pflichten vertritt.
(3) Die Wahl der Klassensprecher und des Vertreters findet zu Beginn eines jeden Schuljahres – spätestens jedoch nach vier Wochen – unter Aufsicht der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers statt.
(4) Alle Wahlen, die die Schülervertretung betreffen, finden in allgemeiner, freier, gleicher, direkter und, sofern dies von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird, in geheimer Wahl statt.
(5) Die Klassensprecherin, der Klassensprecher und die Vertreterin/der Vertreter können nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum bei Zwei-Drittel-Mehrheit durch die Klasse abgewählt werden.

§ 2c – Der Schülerrat

(1) Die Mitglieder des Schülerrates sind:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder
Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Klassen
(deren Vertreter, falls § 3a (2) AGschO in Kraft tritt)
die Mitglieder des Vorstandes (mit den Schülersprechern)
(nicht stimmberechtigt bei dem jährlich abzugebendem Rechenschaftsbericht des Schülervertretungs-Vorstandes)
2. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder
der Schülervertretungs-Beratungslehrer
(2) Der Schülerrat kann nicht aufgelöst werden. Die Zusammensetzung des Rates wird nur verändert, wenn ein neues Mitglied hinein gewählt wird.
(3) Gemäß § 80 (8) NSchG können jedes Jahr jeweils vier Schülerratssitzungen (inkl. Jahrgangssprecherratssitzungen) und Schülervollversammlungen zu je zwei Unterrichtsstunden einberufen werden. Jede Klassensprecherin bzw. jeder Klassensprecher ist verpflichtet, am Schülerrat teilzunehmen. Dies gilt auch für den Vorstand.
(4) Der Schülerrat wird einberufen:
1. zu Wahl von :
maximal fünf Mitglieder des Schülervertreterteams (und ggf. einem/zwei beratenden Mitglied/er)
den Vertretern für die Gesamtkonferenz
den Vertretern für die Fachkonferenz
den Vertretern des Schulvorstandes (mindestens ein Mitglied des Schülervertreterteams muss Vertreter im Schulvorstand sein)

2. bei Anlässen, die die Arbeit der Schülervertretung betreffen
3. um am Anfang jeden Schuljahres – nach spätestens 6 Wochen – die Schülervertreterinnen und Schülervertreter für die Gesamtkonferenz, für Fachkonferenzen und für den Schulvorstand zu wählen.
(5)Jedes Mitglied hat ein einfaches Stimm- bzw. Wahlrecht (bis auf die Ausnahme unter § 2 (4)
Dies gilt auch für die Klassensprecher-Wahlen. Fehlt ein Schüler zum Zeitpunkt der Wahl, so verfällt dessen Stimme.

§ 2d – Der Jahrgangssprecherrat

(1) Die Mitglieder des Jahrgangssprecherrates sind:
1. Die stimmberechtigten Mitglieder
Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher
die Mitglieder des Vorstandes (mit den Schülersprechern)
2. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder
der Schülervertretungs-Beratungslehrer
(2) Der Jahrgangssprecherrat kann nicht aufgelöst werden. Die Zusammensetzung des Rates wird nur verändert, wenn ein neues Mitglied hinein gewählt wird.
(3) Gemäß § 80 (8) NSchG können jedes Jahr bis zu vier Sitzungen des Jahrgangssprecherrates (inkl. dem Schülerrat) zu je zwei Unterrichtsstunden einberufen werden. Jede Jahrgangssprecherin bzw. jeder Jahrgangssprecher ist verpflichtet, am Schülerrat teilzunehmen. Dies gilt auch für den Vorstand.
(4) Der Jahrgangssprecherrat wird einberufen:
1. zur Diskussion und Aussprache eines Themas.
2. zur Ausarbeitung einer Empfehlung für den Schülerrat bzw. für die Gesamtkonferenz/Fachkonferenz.
3. bei Anlässen, die die Arbeit der Schülervertretung betreffen.
(5) Jedes Mitglied hat ein einfaches Stimm- bzw. Wahlrecht(bis auf die Ausnahme unter § 2a (1))
1.Fehlt ein Schüler zum Zeitpunkt der Wahl, so verfällt dessen Stimme.

§ 2e – Das Schülersprecherteam

(1) Der Vorstand wird zu Beginn eines jeden Schuljahres durch den Schülerrat neu gewählt. Als Vertreter aller Schüler vertritt des Team die Schülerschaft bei der Schulleitung, dem Lehrerkollegium, den Behörden, anderen Schulen und der Öffentlichkeit.
(2) Folgende Ämter müssen durch eine Wahl im Schülerrat bekleidet werden:

1. eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer
2. eine Kreisschülerratsvertreterin bzw. einen Kreisschülerratsvertreter
(Wahl auf zwei Jahre)
3. eine Vertreterin Bzw. einen Vertreter für den Schulausschuss der Gemeinde Rastede (Wahl auf zwei Jahre)

(3) Bei den Schülersprecherteam sollte möglichst eine/einer aus dem Gymnasium, eine/einer aus der Realschule und eine/einer aus der Hauptschule kommen.
(4) Der Vorstand hat die Möglichkeit, bei der Ausführung seiner Aufgaben geeignete Mitarbeiter sowohl aus dem Schülerrat, als auch aus der gesamten Schülerschaft heranzuziehen.
(5) Die Amtszeit des Schülersprecherteams – mit all seinen Ämtern – läuft bis zu den Neuwahlen im folgenden Schuljahr.
(6) Der Schülervertretungs-Vorstand, insbesondere die Mitglieder des kollektiven Schülersprecherrates, ist zur Informationsweitergabe an den Schülerrat/an die Jahrgangsprecherinnen und Jahrgangssprecher verpflichtet.
(7) Der Vorstand als Ganzes oder einzelne Mitglieder kann/können durch ein konstruktives Misstrauensvotum bei Zwei-Drittel-Mehrheit durch den Schülerrat abgewählt werden.
(8) Der kollektive Schülersprecherrat kann einer Klasse die Empfehlung geben, die Klassensprecherin/den Klassensprecher der betroffenen Klasse wegen nicht vertrauensvoller Arbeit im Schülerrat abzuwählen (§ 2b 5).

§ 3 – Finanzen

(1) Die Schülervertretung wird finanziert aus:
1. Mitteln des Schulträgers gemäß § 85 (1) NSchG
2. freiwilligen Spenden und Beiträgen
3. eigenen Einnahmen
(2) Die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister hat die Finanzen der Schülervertretung vertrauensvoll zu verwalten.
(3) Der Schatzmeister wird durch das Schülersprecherteam bestimmt und vom Schülerrat verabschiedet.

§ 4 – Gültigkeit

(1) Gemäß § 78 NSchG gilt diese Geschäftsordnung als eigenständige Ordnung.

(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme durch den Schülerrat in Kraft. Sie ist für jede Schülerin/jeden Schüler bindend.
(3) Änderungen der Geschäftsordnung sind vom Schülerrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu verabschieden.

§ 5 – Veröffentlichungen

(1) Die Geschäftsordnung muss für jeden Schüler einsehbar sei. Dies erfolgt in unserem Schaukasten unserer Schule, kann von jedem Schüler auf unserer Webseite nachgelesen werden oder kann per E-Mail angefordert werden (sv@kgs-rastede.de).
(2) Jede Sitzung des Schülerrates ist öffentlich, Ausnahmen können vom Schülersprecherteam bestimmt werden.

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